Die Vision von NPA Nordiskt Papper AB ist es, „die Welt wieder neu in Papier verlieben zu lassen“. Das Ziel auf dem Markt besteht darin, als Nr. 1-Anbieter von Papierprodukten aller Arten und Formen mit einer professionellen, nachhaltigen, umweltfreundlichen und zuverlässigen Produktions- und Lieferkette von Weltklasse wahrgenommen zu werden.

Hohe ethische Standards gelten als entscheidender Erfolgsfaktor. Daher fördern wir sowohl intern als auch in unseren Lieferketten angemessene Arbeits- und Umweltstandards. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeiten wir eng mit unseren Lieferanten und Geschäftspartnern zusammen. Dementsprechend haben wir diesen Verhaltenskodex für Lieferanten erstellt, um zu veranschaulichen, was wir von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern erwarten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten umfasst Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umwelt und Korruptionsbekämpfung.

Die Prinzipien

Die Lieferanten von NPA Nordiskt Papper AB müssen Waren und Dienstleistungen liefern, die in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex hergestellt werden. Darüber hinaus sollten die Lieferanten den Verhaltenskodex an ihre Unterlieferanten kommunizieren und die Umsetzung überwachen.

Ein Lieferant muss in der Lage sein, die Einhaltung des Verhaltenskodex auf Anfrage von NPA Nordiskt Papper AB zu dokumentieren. Eine solche Dokumentation kann in Form von Selbsterklärungen, Folgegesprächen und/oder Überprüfungen der Arbeitsbedingungen an Produktionsstandorten erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, jeden Unterlieferanten, den NPA Nordiskt Papper AB inspizieren möchte, zu benennen und Kontaktinformationen bereitzustellen.

Im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex erstellen NPA Nordiskt Papper AB und der Lieferant gemeinsam einen Verbesserungsplan. Die Verbesserung muss innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgen. Eine Kündigung des Vertrages kommt nur dann in Betracht, wenn der Lieferant auch nach wiederholter Nachfrage nicht bereit ist, den Verstoß zu verbessern.

Anforderung bezogen auf die eigene Praxis

Bei der Auswahl neuer Lieferanten wird Wert auf soziale und ökologische Standards gelegt.

Weder NPA Nordiskt Papper AB noch einer unserer Mitarbeiter dürfen jemals illegale oder rechtswidrige Geldgeschenke oder andere Formen der Vergütung anbieten oder annehmen, um sich geschäftliche oder private Vorteile oder Vorteile für Kunden, Vertreter oder Lieferanten zu sichern.

NPA Nordiskt Papper AB und unser Lieferantennetzwerk meiden Partner, die in Ländern tätig sind, die einem internationalen Boykott durch die Vereinten Nationen und/oder schwedische Behörden unterliegen.

Anforderungen an die Lieferkettenbedingungen

Der Verhaltenskodex für Lieferanten von NPA Nordiskt Papper AB basiert auf den Anforderungen der EU-Richtlinie 2014/24 für das öffentliche Beschaffungswesen sowie auf wichtigen Konventionen und Dokumenten der UN und der Internationalen Arbeitsorganisation. Nationale Gesetze sind zu respektieren, und wenn die gesetzlichen Bestimmungen und der Kodex von NPA Nordiskt Papper AB dasselbe Thema behandeln, gelten die strengsten Bestimmungen.

1. Zwangs- und Pflichtarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 29 und 105)

1.1 Es darf keine Zwangs-, Schuldknechtschafts- oder unfreiwillige Gefängnisarbeit geben.
1.2 Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, bei ihrem Arbeitgeber Kautionen oder Ausweispapiere zu hinterlegen, und es steht ihnen frei, ihren Arbeitgeber nach angemessener Frist zu verlassen.

2. Kinderarbeit (UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes, ILO-Übereinkommen Nr. 138, 182 und 79 und ILO Empfehlung Nr. 146)

2.1 Das Mindestalter für Arbeitnehmer darf 15 Jahre nicht unterschreiten und eingehalten werden
i) das nationale Mindestalter für die Beschäftigung oder;
ii) das Alter für den Abschluss der Schulpflicht, je nachdem, welches Alter höher ist.
Wenn das örtliche Mindestalter gemäß den Ausnahmen für Entwicklungsländer gemäß ILO-Übereinkommen 14 auf 138 Jahre festgelegt ist, kann dieses niedrigere Alter gelten.

2.2 Es darf keine Kinderarbeit einstellen, definiert als Arbeit, die von einem Kind ausgeführt wird, das jünger als das oben angegebene Alter ist.
2.3 Personen unter 18 Jahren dürfen keine Arbeit verrichten, die ihre Gesundheit, Sicherheit oder Moral gefährdet, einschließlich Nachtarbeit.
2.4 Richtlinien und Verfahren zur Beseitigung von Kinderarbeit, die durch die ILO-Konventionen Nr. 138 und 182 müssen erstellt, dokumentiert und dem Personal und anderen interessierten Parteien mitgeteilt werden. Es muss angemessene Unterstützung bereitgestellt werden, damit diese Kinder die Pflichtschulbildung besuchen und abschließen können.

3. Diskriminierung (ILO-Übereinkommen Nr. 100 und 111 sowie das UN-Übereinkommen zur Diskriminierung der Frau)

3.1 Am Arbeitsplatz darf es bei Einstellung, Vergütung, Zugang zu Schulungen, Beförderung, Kündigung oder Pensionierung keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, des Familienstands, der sexuellen Orientierung, der Gewerkschaftsmitgliedschaft oder der politischen Zugehörigkeit geben.
3.2 Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Arbeitnehmer vor sexuell aufdringlichem, bedrohlichem, beleidigendem oder ausbeuterischem Verhalten sowie vor Diskriminierung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus ungerechtfertigten Gründen, z. B
Heirat, Schwangerschaft, Elternschaft oder HIV-Status.

4. Harte oder unmenschliche Behandlung

4.1 Körperliche Misshandlung oder Bestrafung oder die Androhung von körperlicher Misshandlung, sexueller oder anderer Belästigung und verbaler Beleidigung sowie andere Formen der Einschüchterung sind verboten.

5. Gesundheit und Sicherheit (ILO-Übereinkommen Nr. 155 und ILO-Empfehlung Nr. 164)

5.1 Die Arbeitsumgebung muss sicher und hygienisch sein, unter Berücksichtigung der aktuellen Kenntnisse der Branche und aller spezifischen Gefahren. Gefährliche Chemikalien und andere Substanzen müssen sorgfältig gehandhabt werden. Es müssen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern, die sich aus der Arbeit ergeben, mit ihr in Zusammenhang stehen oder während der Arbeit auftreten, indem die Ursachen der mit der Arbeitsumgebung verbundenen Gefahren so weit wie möglich minimiert werden.
5.2 Die Arbeitnehmer erhalten regelmäßige und dokumentierte Gesundheits- und Sicherheitsschulungen, und diese Schulungen müssen für neue oder versetzte Arbeitnehmer wiederholt werden.
5.3 Der Zugang zu sauberen Toilettenanlagen und zu Trinkwasser sowie gegebenenfalls zu sanitären Einrichtungen zur Lebensmittelaufbewahrung muss gewährleistet sein.
5.4 Wo Unterkünfte bereitgestellt werden, müssen sie sauber, sicher und ausreichend belüftet sein und Zugang zu sauberen Toiletten und Trinkwasser haben.

6. Löhne (ILO-Übereinkommen Nr. 131)

6.1 Die für eine Standardarbeitswoche gezahlten Löhne und Sozialleistungen müssen mindestens den nationalen gesetzlichen Standards oder Branchenstandards entsprechen, je nachdem, welcher Wert höher ist. Der Lohn sollte immer ausreichen, um die Grundbedürfnisse zu decken, einschließlich eines Teils des frei verfügbaren Einkommens.
6.2 Allen Arbeitnehmern ist vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses ein schriftlicher und verständlicher Vertrag auszuhändigen, in dem ihre Lohnbedingungen und Zahlungsmodalitäten dargelegt sind.
6.3 Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig.

7. Arbeitszeiten (ILO-Übereinkommen Nr. 1 und 14)

7.1 Die Arbeitszeiten müssen den nationalen Gesetzen und branchenüblichen Standards entsprechen und dürfen nicht über die geltenden internationalen Standards hinausgehen. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte regelmäßig nicht mehr als 48 Stunden betragen.
7.2 Den Arbeitnehmern muss für jeden Zeitraum von sieben Tagen mindestens ein freier Tag gewährt werden
7.3 Überstunden sind begrenzt und freiwillig. Die empfohlene maximale Überstundenzahl beträgt 12 Stunden pro Woche.
Das heißt, dass die Gesamtarbeitswoche einschließlich Überstunden 60 Stunden nicht überschreiten darf.
7.4 Arbeitnehmer erhalten stets Überstundenvergütung für alle über die normale Arbeitszeit (siehe 8.1 oben) hinaus geleisteten Arbeitsstunden, mindestens jedoch gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften.

8. Regelmäßige Beschäftigung

8.1 Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern im Rahmen internationaler Übereinkommen, nationaler Gesetze und Vorschriften in Bezug auf reguläre Beschäftigung dürfen nicht durch den Einsatz kurzfristiger Verträge (z. B. Vertragsarbeit, Gelegenheitsarbeit oder Tagelöhner), Subunternehmer oder andere Arbeitsverhältnisse umgangen werden.
8.2 Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Arbeitsvertrag in einer Sprache, die sie verstehen.
8.3 Die Dauer und der Inhalt der Ausbildungsprogramme müssen klar definiert sein.

9. Marginalisierte Bevölkerung

9.1 Die Produktion und Nutzung natürlicher Ressourcen darf nicht zur Zerstörung und/oder Verschlechterung der Ressourcen- und Einkommensbasis marginalisierter Bevölkerungsgruppen beitragen, etwa durch die Inanspruchnahme großer Landflächen, die Nutzung von Wasser oder anderen natürlichen Ressourcen, von denen diese Bevölkerungsgruppen abhängig sind.

10. Umgebung

10.1 Maßnahmen zur Minimierung negativer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt müssen entlang der gesamten Wertschöpfungskette ergriffen werden. Dazu gehört die Minimierung der Umweltverschmutzung, die Förderung einer effizienten und nachhaltigen Nutzung von Ressourcen, einschließlich Energie und Wasser, sowie die Minimierung der Treibhausgasemissionen bei Produktion und Transport. Die lokale Umwelt am Produktionsstandort darf nicht ausgebeutet oder beeinträchtigt werden.
10.2 Nationale und internationale Umweltgesetze und -vorschriften müssen eingehalten und entsprechende Einleitungsgenehmigungen eingeholt werden.
10.3 Beim Einkauf berücksichtigen wir eine Lebenszyklusperspektive, d. h. wie sich das Produkt/die Dienstleistung auf die verschiedenen Phasen des Lebenszyklus auswirkt (Beschaffung von Rohstoffen, Produktion, Bau, Transport/Lieferung, Nutzung, Handhabung nach dem Lebensende und endgültiger Abfall). Management). Wir sollten immer den Lieferanten mit dem geringsten COXNUMX-Fußabdruck wählen, um die LCA-Perspektive gezielt zu berücksichtigen.

11. Reichweite und allgemeine chemische Anforderungen

Alle Anforderungen der REACH-Richtlinie müssen erfüllt werden. Die in der SVHC-Liste aufgeführten Stoffe dürfen nicht in Mengen über 0,1 % vorkommen. Werden während der Vertragslaufzeit neue Stoffe in die SVHC-Liste aufgenommen, muss diese Anforderung innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung einer überarbeiteten SVHC-Liste durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erfüllt werden.

12. Korruption

12.1 Korruption in jeglicher Form wird nicht akzeptiert, einschließlich Bestechung, Erpressung, Schmiergelder und unzulässige private oder berufliche Vorteile für Kunden, Vertreter, Auftragnehmer, Lieferanten oder Mitarbeiter einer solchen Partei oder Regierungsbeamter.

13. Managementsysteme von Lieferanten

Das Managementsystem ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung des Verhaltenskodex für Lieferanten. NPA Nordiskt Papper AB betont, wie wichtig es ist, dass Lieferanten über Systeme verfügen, die eine solche Implementierung unterstützen. Unsere Erwartungen lassen sich in folgenden Maßnahmen zusammenfassen:

  • Der Lieferant sollte einen zentral platzierten Mitarbeiter beauftragen, der für die Umsetzung des Verhaltenskodex im Unternehmen des Lieferanten verantwortlich ist.
  • Der Lieferant muss den Kodex in allen relevanten Teilen seiner Organisation bekannt machen.
  • Der Lieferant muss die Zustimmung von NPA Nordiskt Papper AB einholen, bevor er die Produktion oder Teile der Produktion an einen Unterlieferanten/Auftragnehmer auslagert, sofern dies nicht im Voraus vereinbart wurde.
  • Der Lieferant muss angeben können, wo die von NPA Nordiskt Papper AB bestellten Produkte hergestellt werden.